2.4. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (act. 62 f. in KEBK.2021.350) wurde dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass sich das Familiengericht Zofingen für die Beurteilung der geltend gemachten Forderung als nicht zuständig erachte. Überdies wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich das Familiengericht vorbehalte, aufgrund eines Interessenskonflikts einen Mandatsträgerwechsel zu prüfen, sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf der Forderung "beharren".