2.3. Mit Stellungnahmen vom 29. April 2022 (act. 42 ff. in KEBK.2021.350) sowie 27. Juni 2022 (act. 60 in KEBK.2021.350) ersuchte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsanwältin das Familiengericht Zofingen unter anderem um Bestätigung der Anerkennung einer Forderung gegenüber der Betroffenen im Umfang von Fr. 187'335.40. -3-