2.2. Mit Schreiben vom 1. März 2022 (act. 30 ff. in KEBK.2021.350) teilte das Familiengericht Zofingen dem Beschwerdeführer mit, dass bei Prüfung der Rechnung ein Schaden im Umfang von Fr. 5'996.00 festgestellt worden sei. Das Familiengericht wies den Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Haftung des Kantons sowie die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Beistandsperson bei Absicht oder Grobfahrlässigkeit hin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich das Familiengericht für die Beurteilung der für die Zeitperiode vor Errichtung der Beistandschaft geltend gemachte Forderung als nicht zuständig erachte.