{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-82_2022-06-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7487", "Checksum": "a56f38db778ae0b9ad5377e277b65b89"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.06.2022 XBE.2022.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:22", "Checksum": "64085273a9bc1cfc777489bb33398e12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.06.2022 XBE.2022.82\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.82 /\n(KE.2019.683; KEMN.2022.529)\nArt. 52\n\nEntscheid vom 13. Juni 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBetroffene B._____,\nPerson geboren am tt.mm.1934, gestorben am tt.mm.2022\n[…]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 18. Oktober 2022\ngegenstand\n\nBetreff Hinfall einer Massnahme; Prüfung Bericht und Rechnung\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nMit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 8. Januar 2020 (act. 24 ff.\nin KEMN.2019.785) wurde für B. sel. (nachfolgend: die Betroffene) eine\nVertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet und A. (nachfolgend: der Beschwerdeführer) als Beistand eingesetzt.\n\n1.2.\nDas vom Beschwerdeführer eingereichte Inventar vom 30. März 2020\n(act. 3 ff. in KEBK.2020.162) wurde mit Entscheid des Familiengerichts\nZofingen vom 7. April 2020 (act. 36 in KEBK.2020.162) genehmigt.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 29. Juni 2021 (Posteingang: 30. Juni 2021) reichte der\nBeschwerdeführer den Bericht mit Rechnung für die Zeit vom 8. Januar\n2020 bis 31. Januar 2021 ein (act. 1 ff. in KEBK.2021.350) und beantragte\nunter anderem, es sei ihm \"ein Guthaben […] für die vorbeistandliche Unterstützung/Betreuung über rund 20 Jahre von CHF 100'000.00 zu gewähren\" (act. 3 in KEBK.2021.350).\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 1. März 2022 (act. 30 ff. in KEBK.2021.350) teilte das\nFamiliengericht Zofingen dem Beschwerdeführer mit, dass bei Prüfung der\nRechnung ein Schaden im Umfang von Fr. 5'996.00 festgestellt worden sei.\nDas Familiengericht wies den Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Haftung des Kantons sowie die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Beistandsperson bei Absicht oder Grobfahrlässigkeit hin und gab ihm Gelegenheit\nzur Stellungnahme. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass\nsich das Familiengericht für die Beurteilung der für die Zeitperiode vor Errichtung der Beistandschaft geltend gemachte Forderung als nicht zuständig erachte.\n\n2.3.\nMit Stellungnahmen vom 29. April 2022 (act. 42 ff. in KEBK.2021.350) sowie 27. Juni 2022 (act. 60 in KEBK.2021.350) ersuchte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsanwältin das Familiengericht Zofingen\nunter anderem um Bestätigung der Anerkennung einer Forderung gegenüber der Betroffenen im Umfang von Fr. 187'335.40.\n-3-\n\n2.4.\nMit Schreiben vom 30. Juni 2022 (act. 62 f. in KEBK.2021.350) wurde dem\nBeschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass sich das Familiengericht Zofingen für die Beurteilung der geltend gemachten Forderung als nicht zuständig erachte. Überdies wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen,\ndass sich das Familiengericht vorbehalte, aufgrund eines Interessenskonflikts einen Mandatsträgerwechsel zu prüfen, sollte der Beschwerdeführer\nweiterhin auf der Forderung \"beharren\".\n\n2.5.\nMit Stellungnahme vom 2. August 2022 (act. 64 f. in KEBK.2021.350) liess\nder Beschwerdeführer unter anderem mitteilen, dass er davon absehe, die\nForderung gegenüber der Betroffenen beim Familiengericht Zofingen geltend zu machen.\n\n2.6.\nNachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom tt.mm.2022 (act. 83 in\nKEBK.2021.350) mitgeteilt hatte, dass die Betroffene am tt.mm.2022 verstorben und er Alleinerbe sei, erliess das Familiengericht Zofingen am\n18. Oktober 2022 folgenden Entscheid (act. 88 ff. in KEBK.2021.350):\n\n\" 1.\nEs wird festgestellt, dass mit dem Tod von B. am tt.mm.2022 die Massnahme beendet wurde.\n\n2.\nBericht und Rechnung vom 29. Juni 2021 werden genehmigt.\n\n3.\nAuf einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung wird verzichtet.\n\n4.\nDer Beistand wird unter bester Verdankung der geleisteten Dienste aus\ndem Amt entlassen.\n\n5.\nDie Mandatsentschädigung wird auf Fr. 5'170.00 festgesetzt. Die […] wird\nverpflichtet, dem Beistand die Mandatsentschädigung zu bezahlen.\n\n6.\nDer Erbe von B. wird auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit\nhingewiesen. Sie lauten wie folgt:\n\n[…]\n\n7.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\"\n-4-\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 22. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1. Der schuldhafte Fehlbetrag von CHF 5'996.00 gemäss Art. 454 Abs. 1\nZGB und Art. 545 Abs. 3 ZGB ist dem Erben anzuweisen.\n\n2. Die durch die schwerwiegenden Vorwürfe notwen[d]igen und entstandenen Anwaltskosten von total CHF 3’697.70 (Beilage 13) sind durch\nden Staat zu tragen und zu vergüten.\n\n3. Die beantragte Korrektur des Anfangsinventars von total 187'335.40 sei\nerneut zu prüfen und im Sinne von lebensnahem Verhalten sei hier zumindest 50% zu anerkennen. Belege oder Verträge diesbezüglich zu\nerwarten wäre lebensfremd und gemäss dem Vorerwähnten bin ich hier\nbereit, einen gegenseitigen Kompromiss zu akzeptieren, da damit der\nBesitzstand vor 2021 wieder sichergestellt ist und keine Partei einen\nVerlust erleiden müsste.\n\n4. Es sei ein Strafbefehl gegen die Sachbearbeiterin der KESB Zofingen\nwegen qualifizierter Drohung und Nötigung zu erlassen.\n\n"}