Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.82 / (KE.2019.683; KEMN.2022.529) Art. 52 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer […] Betroffene B._____, Person geboren am tt.mm.1934, gestorben am tt.mm.2022 […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 18. Oktober 2022 gegenstand Betreff Hinfall einer Massnahme; Prüfung Bericht und Rechnung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 8. Januar 2020 (act. 24 ff. in KEMN.2019.785) wurde für B. sel. (nachfolgend: die Betroffene) eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB errich- tet und A. (nachfolgend: der Beschwerdeführer) als Beistand eingesetzt. 1.2. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Inventar vom 30. März 2020 (act. 3 ff. in KEBK.2020.162) wurde mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 7. April 2020 (act. 36 in KEBK.2020.162) genehmigt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 (Posteingang: 30. Juni 2021) reichte der Beschwerdeführer den Bericht mit Rechnung für die Zeit vom 8. Januar 2020 bis 31. Januar 2021 ein (act. 1 ff. in KEBK.2021.350) und beantragte unter anderem, es sei ihm "ein Guthaben […] für die vorbeistandliche Un- terstützung/Betreuung über rund 20 Jahre von CHF 100'000.00 zu gewäh- ren" (act. 3 in KEBK.2021.350). 2.2. Mit Schreiben vom 1. März 2022 (act. 30 ff. in KEBK.2021.350) teilte das Familiengericht Zofingen dem Beschwerdeführer mit, dass bei Prüfung der Rechnung ein Schaden im Umfang von Fr. 5'996.00 festgestellt worden sei. Das Familiengericht wies den Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Haf- tung des Kantons sowie die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Beistands- person bei Absicht oder Grobfahrlässigkeit hin und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich das Familiengericht für die Beurteilung der für die Zeitperiode vor Er- richtung der Beistandschaft geltend gemachte Forderung als nicht zustän- dig erachte. 2.3. Mit Stellungnahmen vom 29. April 2022 (act. 42 ff. in KEBK.2021.350) so- wie 27. Juni 2022 (act. 60 in KEBK.2021.350) ersuchte der Beschwerde- führer vertreten durch seine Rechtsanwältin das Familiengericht Zofingen unter anderem um Bestätigung der Anerkennung einer Forderung gegen- über der Betroffenen im Umfang von Fr. 187'335.40. -3- 2.4. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (act. 62 f. in KEBK.2021.350) wurde dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass sich das Familiengericht Zofin- gen für die Beurteilung der geltend gemachten Forderung als nicht zustän- dig erachte. Überdies wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich das Familiengericht vorbehalte, aufgrund eines Interessenskon- flikts einen Mandatsträgerwechsel zu prüfen, sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf der Forderung "beharren". 2.5. Mit Stellungnahme vom 2. August 2022 (act. 64 f. in KEBK.2021.350) liess der Beschwerdeführer unter anderem mitteilen, dass er davon absehe, die Forderung gegenüber der Betroffenen beim Familiengericht Zofingen gel- tend zu machen. 2.6. Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom tt.mm.2022 (act. 83 in KEBK.2021.350) mitgeteilt hatte, dass die Betroffene am tt.mm.2022 ver- storben und er Alleinerbe sei, erliess das Familiengericht Zofingen am 18. Oktober 2022 folgenden Entscheid (act. 88 ff. in KEBK.2021.350): " 1. Es wird festgestellt, dass mit dem Tod von B. am tt.mm.2022 die Mass- nahme beendet wurde. 2. Bericht und Rechnung vom 29. Juni 2021 werden genehmigt. 3. Auf einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung wird verzichtet. 4. Der Beistand wird unter bester Verdankung der geleisteten Dienste aus dem Amt entlassen. 5. Die Mandatsentschädigung wird auf Fr. 5'170.00 festgesetzt. Die […] wird verpflichtet, dem Beistand die Mandatsentschädigung zu bezahlen. 6. Der Erbe von B. wird auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hingewiesen. Sie lauten wie folgt: […] 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." -4- 3. 3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 22. Oktober 2022 zuge- stellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. No- vember 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Der schuldhafte Fehlbetrag von CHF 5'996.00 gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB und Art. 545 Abs. 3 ZGB ist dem Erben anzuweisen. 2. Die durch die schwerwiegenden Vorwürfe notwen[d]igen und entstan- denen Anwaltskosten von total CHF 3’697.70 (Beilage 13) sind durch den Staat zu tragen und zu vergüten. 3. Die beantragte Korrektur des Anfangsinventars von total 187'335.40 sei erneut zu prüfen und im Sinne von lebensnahem Verhalten sei hier zu- mindest 50% zu anerkennen. Belege oder Verträge diesbezüglich zu erwarten wäre lebensfremd und gemäss dem Vorerwähnten bin ich hier bereit, einen gegenseitigen Kompromiss zu akzeptieren, da damit der Besitzstand vor 2021 wieder sichergestellt ist und keine Partei einen Verlust erleiden müsste. 4. Es sei ein Strafbefehl gegen die Sachbearbeiterin der KESB Zofingen wegen qualifizierter Drohung und Nötigung zu erlassen. 5. Die Kosten dieser Beschwerde sind dem Familiengericht zuzuspre- chen." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). -5- 1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 4 seiner Beschwerdebegehren, es sei ein Strafbefehl gegen die Sachbearbeiterin des Familiengerichts Zo- fingen wegen qualifizierter Drohung und Nötigung zu erlassen. Zur Verfol- gung und Beurteilung von Straftaten sind die Strafbehörden zuständig (vgl. Art. 22 ff. StPO). Die angerufene Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz des Obergerichts ist eine Behörde der Zivilrechtspflege (vgl. An- hang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts) und zur Verfol- gung und Beurteilung von Straftaten offensichtlich nicht zuständig. Auf Zif- fer 4 der Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten. 1.2.2. 1.2.2.1. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer in Ziffer 1 seiner Beschwer- debegehren sinngemäss die Ausbezahlung eines Schadenersatzes im Umfang von Fr. 5'996.00 an ihn als Erben der Betroffenen. 1.2.2.2. Gemäss Art. 454 ZGB hat Anspruch auf Schadenersatz, wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch wider- rechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird. Haftungsansprüche sind nach § 11 HG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend zu machen. Der Einleitung des Schadenersatzverfahrens hat gemäss § 11 Abs. 1 HG ein Vergleichsverfahren vorauszugehen. Als Meldestelle für Schadenersatzansprüche ist die Kompetenzstelle für Haftungsrecht (KfH) im Departement Finanzen und Ressourcen zuständig (§ 1 Abs. 1 HV), wel- che unter Einbezug der betroffenen Organisationseinheit – im Gerichtsbe- reich der Justizleitung als oberstes Führungsorgan der Gerichte – Ver- gleichsverhandlungen durchführt. Wird im Rahmen der Rechnungsprüfung ein irreversibler, liquider finanzieller Schaden im Sinne von Art. 454 ZGB festgestellt, kann die Justizleitung diesen anerkennen und im Vergleichs- verfahren begleichen. Schutzbedürftige Personen sind vulnerabel und in besonderem Masse der Gefahr von Missbräuchen ausgesetzt. Zur Verhinderung solcher Missbräu- che braucht es Schutzvorkehrungen, sog. Safeguards. So steht die Man- datsführung grundsätzlich unter der allgemeinen Aufsicht der Erwachse- nenschutzbehörde (vgl. ROSCH, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 419 ZGB). Die verbeiständete Person kann den ihr entstande- nen Schaden aufgrund ihres Schwächezustandes in der Regel nicht selb- ständig geltend machen. Da die Beistandsperson als Schadenverursache- rin in einem Interessenskonflikt zur geschädigten Person steht, kann auch sie das Haftungsverfahren nicht einleiten. Aus diesem Grund hat das Fa- miliengericht, wenn im Rahmen der Rechnungsprüfung ein irreversibler, li- quider finanzieller Schaden festgestellt wird, die Justizleitung darüber zu -6- informieren, welche anschliessend prüft, ob die kausale Staatshaftung zu bejahen und der Schadenersatz vergleichsweise anzuerkennen ist. Ver- weigert die Justizleitung die Anerkennung des Schadenersatzes, ernennt das Familiengericht in der Regel eine Ersatzbeistandsperson zur Abklärung und allfälligen Geltendmachung des Haftungsanspruches (Art. 403 ZGB). 1.2.2.3. Beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag handelt es sich um einen Schaden, welchen er mutmasslich als Beistand zum Nachteil der Betroffenen im Rahmen der Mandatsführung verursacht hatte (vgl. act.31 ff. in KEBK.2021.350). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 1. März 2022 in Aussicht gestellt, dass der Schaden- fall kantonsintern zur weiteren Behandlung weitergeleitet werde, "damit der Kanton die Schadensumme [an die Betroffene] überweist" (act. 30 in KEBK.2021.350). Die Vorinstanz ist somit wohl davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um einen irreversiblen, liquiden finanziellen Schaden im Sinne von Art. 454 ZGB handelt, den die Justizleitung vergleichsweise an- erkennen wird. Der Entscheid, ob der Schadenersatzanspruch anerkannt wird oder nicht obliegt jedoch der Justizleitung und nicht der Vorinstanz. Das Familiengericht kann die Justizleitung lediglich via Generalsekretariat darüber informieren, dass ein Schaden festgestellt wurde oder eine Ersatz- beistandsperson zur Prüfung und Geltendmachung von Verantwortlich- keitsansprüchen ernennen (Art. 403). Da die allgemeine Aufsicht des Fa- miliengerichts als Erwachsenenschutzbehörde mit dem Tod der Betroffe- nen erlosch, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, den Schaden dem Generalsekretariat der Justizleitung zu melden (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Entscheids). Zur Abklärung und allfälligen Geltendmachung des Haftungsanspruches ist nun der Beschwerdeführer als Erbe zuständig, der im Gegensatz zu seiner verstorbenen Mutter nicht schutzbedürftig ist, weshalb keine Schutzvorkehrungen des Familienge- richts zur Durchsetzung allfälliger Haftungsansprüche notwendig sind. Dem Beschwerdeführer steht es als Erbe der Betroffenen frei, ein Scha- denersatzverfahren einzuleiten. Hierzu hat er den Schaden der zuständi- gen Kompetenzstelle für Haftungsrecht (KfH) im Departement Finanzen und Ressourcen zu melden. Auch in diesem Fall wird vorgängig ein Ver- gleichsverfahren durchzuführen sein, im Rahmen dessen die Justizleitung den Schaden anerkennen kann. Dem Beschwerdeführer entsteht somit kein Rechtsnachteil daraus, dass er die Schadenanmeldung selbst vorzu- nehmen hat und die Meldung nicht durch das Familiengericht vorgenom- men wird. -7- 1.2.2.4. Da weder die Vorinstanz noch die Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts für die Regelung der Schadenersatzansprüche zu- ständig ist und dem Beschwerdeführer aufgrund der vom Familiengericht unterlassenen Mitteilung des Schadens an die Justizleitung keinen Rechts- nachteil erwächst, ist auch auf Ziffer 1 der Beschwerdebegehren nicht ein- zutreten. 2. 2.1. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein eigenes rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als nahestehend i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Drittbeschwerde- führende, welche die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen gel- tend machen (BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Nimmt die Drittperson eigene Inte- ressen wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifi- zieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Entscheid des Bundes- gerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1 mit Hinweisen). Die Geltendmachung eines eigenen rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, das wirtschaftlicher oder ideeller Na- tur sein kann, ist wiederum nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Mass- nahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_135/2022 vom 4. Au- gust 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die von ihm mit Bericht vom 29. Juni 2021 bzw. den nachfolgenden Eingaben geltend gemachte Forde- rung von Fr. 187'335.40 sei zumindest zu 50 % anzuerkennen und im In- ventar vom 30. März 2020 zu ergänzen (Ziff. 3 der Beschwerdebegehren). Er habe seine Mutter über Jahre in allen Belangen vertreten und ihr per- sönliche Pflege wie auch immer wieder finanzielle Beiträge geleistet. Dies habe er gerne getan, zudem habe er gewusst, dass er die Liegenschaft der Betroffenen erben würde. Erst eine Gesetzesänderung im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen habe 2021 dazu geführt, dass er "massive Kosten" tragen müsse, um die Liegenschaft zu behalten. Das Familienge- richt hätte die Pflicht gehabt, ihn anlässlich der Inventarerstellung darüber zu informieren, dass er nach neuem Recht über die von ihm geleisteten -8- Unterstützungsbeiträge einen Betreuungs- und Pflegevertrag hätte ab- schliessen müssen (zum Ganzen vgl. S. 1 f. sowie S. 4 der Beschwerde). 2.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen Ausführungen offensichtlich auf die per 1. Januar 2021 für Erben eingeführte Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen. Gemäss dieser haben die Erben grundsätzlich die vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogenen Ergän- zungsleistungen von demjenigen Teil des Nachlasses rückzuerstatten, der den Betrag von Fr. 40'000.00 übersteigt (Art. 16a Abs. 1 ELG). In seiner Einsprache gegen die Verfügung der SVA vom 30. September 2022 (act. 14 in KEMN.2022.529) bringt der Beschwerdeführer denn auch vor, die Vermögenverhältnisse seien aktuell nicht geklärt, da er eine Schuldan- erkennung in der Höhe von rund Fr. 190'000.00 fordere, bei welcher jegli- che Rückforderung von Ergänzungsleistungen hinfällig würde. Der Be- schwerdeführer macht demnach eigene wirtschaftliche Interessen als Erbe geltend, wenn er, in der Absicht dadurch eine Verringerung der Erbmasse und somit die Minimierung oder das Wegfallen seiner Rückleistungspflicht i.S.v. Art. 16a Abs. 1 ELG zu erreichen, in der vorliegenden Beschwerde die Ergänzung des Inventars vom 30. März 2020 mit einer Forderung zu seinen Gunsten fordert. Dieses Interesse hängt mit der ehemals bestehen- den Vertretungsbeistandschaft seiner Mutter in keiner Weise zusammen, da der Zweck der Massnahme einzig darin bestand, die Betroffene zu schützen und unterstützen. Es ist nicht Aufgabe des Familiengerichts als Erwachsenenschutzbehörde die potentiellen Erben der betroffenen Person betreffend ihre eigenen finanziellen Interessen zu beraten, weshalb die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer auch nicht über die Gesetzeslage betref- fend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen zu informieren hatte. Mit der Stellung als Erbe einer von einer Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person lässt sich gemäss Rechtsprechung sodann keine Be- schwerdelegitimation begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_80/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2.4 mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer betreffend Ziffer 3 der Beschwerdebegehren nicht be- schwerdelegitimiert ist. Da das Inventar bzw. der Genehmigungsentscheid der Erwachsenen- schutzbehörde keine rechtsgestaltende Wirkung mit Bezug auf strittige For- derungen oder Ansprüche hat (vgl. AFFOLTER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 36 zu Art. 405 ZGB), ist im Weiteren kein praktisches In- teresse des Beschwerdeführers an der Aufnahme der Forderung ins Inven- tar ersichtlich. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kann das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Inventar- prüfung nicht über den materiellen Bestand einer von ihm behaupteten For- derung entscheiden, der Anspruch wäre vielmehr mittels Forderungsklage geltend zu machen (gewesen). Das Familiengericht hat dem Beschwerde- führer daher zu Recht mehrfach mitgeteilt, dass es für die Beurteilung der -9- geltend gemachten Forderung nicht zuständig ist (vgl. act. 30 sowie 62 in KEBK.2021.350). Zusammenfassend ist auf Ziffer 3 der Beschwerdebegehren mangels Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2.2.3. Selbst wenn der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert wäre, könnte auf das Begehren nicht eingetreten werden. Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes des angefochtenen Entscheids zu- lässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3). Da der Beschwerdeführer seinen Antrag um Ergänzung des Inven- tars vom 30. März 2020 mit Eingabe vom 2. August 2022 (act. 64 in KEBK.2021.350) zurückgezogen hat, ist er nicht Gegenstand des ange- fochtenen Entscheids, weshalb auch aus diesem Grund auf Ziffer 3 der Be- schwerdebegehren nicht einzutreten wäre. 2.3. Im Übrigen, d.h. betreffend Ziffer 2 der Beschwerdebegehren, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 2 der Beschwerdebegehren, die Entschädigung seiner vorinstanzlichen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 3'697.70. 4.2. Zur Frage der Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen im kantonalen Verfahren bei Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen äussert sich das Bundesrecht nicht. Diese Frage beantwortet sich aufgrund des in Art. 450f ZGB enthaltenen Verweises nach dem in der Sache an- wendbaren kantonalen Recht (BGE 140 III 385 E. 2.3). Das vorliegend an- wendbare Aargauische kantonale Recht wiederum hat dazu im EG ZGB entsprechende Regelungen erlassen: § 37 EG ZGB bestimmt in Absatz 1, dass die Gerichtskosten in erster In- stanz der betroffenen Person auferlegt werden, es sei denn, besondere - 10 - Umstände rechtfertigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird (Abs. 2). Lie- gen besondere Umstände analog Absatz 2 vor und sind der betroffenen Person notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertre- tung entstanden, kann ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet werden (Abs. 4). Im Übrigen verweist das kantonale Gesetz bei der Kostenregelung von Gerichtskosten in Erwachsenenschutzverfahren auf die Kostenregelung in der eidgenössischen Zivilprozessordnung (Abs. 5). Demnach werden die in einem Verfahren anfallenden Kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt (Art. 106 ZPO), wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Eine Entschädigung der Parteikosten der Beistandsperson ist im Erwach- senenschutzverfahren nicht vorgesehen. Vorliegend hat der Beschwerde- führer die Rechtsvertretung in seinem eigenen und nicht im Interesse der Betroffenen mandatiert, weshalb auch eine Entschädigung gemäss § 37 Abs. 4 EG ZGB ausser Betracht fällt. Im Übrigen befassen sich die einge- reichten Stellungnahmen überwiegend mit der vom Beschwerdeführer be- antragten Ergänzung des Inventars (vgl. act. 42 ff., 60 f. und 64 f. in KEBK.2021.350). Da der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag mit Eingabe vom 2. August 2022 (act. 64 in KEBK.2021.350) zurückgezo- gen hat, gilt er diesbezüglich als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wes- halb auch aus diesem Grund keine Parteientschädigung zu bezahlen ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei von der zuständigen Re- visorin zum Rückzug des Antrags genötigt worden (vgl. S. 3 der Be- schwerde), vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hatte den Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (act. 62 in KEBK.2021.350) lediglich darauf hingewiesen, dass sie es sich vorbehalte, einen Mandatsträgerwechsel zu prüfen, sofern der Beschwerdeführer an seiner Forderung festhalte. Macht die Beistandsperson eine Forderung ge- gen die betroffene Person geltend, befindet sie sich in einem Interessens- konflikt. Aufgrund der beschriebenen Pflicht, die schutzbedürftige Perso- nen vor der besonderen Gefahr von Missbrauch zu schützen (vgl. E. 1.2.2.2 hiervor), darf das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde eine sol- che Interessenskollision nicht hinnehmen und ist verpflichtet, die notwendi- gen Schutzvorkehrungen zu treffen (vgl. auch Art. 403 ZGB). Die Vo- rinstanz hat den Beschwerdeführer somit lediglich über die geltende Rechtslage informiert und ihn nicht zu einem Rückzug gedrängt. Im Ergebnis liegt somit keine Rechtsgrundlage vor, welche eine Entschä- digung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Parteikosten vor- sieht, weshalb Ziffer 2 der Beschwerdebegehren abzuweisen ist. - 11 - 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.