pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 51.85; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 137.05) ergibt sich für die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die beiden identischen obergerichtlichen Beschwerdeverfahren XBE.2022.80 und XBE.2022.81 von gesamthaft Fr. 1'916.90. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeverfahren eine gerichtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'916.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.