5. 5.1. Auch wenn auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich vorliegend, aufgrund der irreführenden Vorgehensweise des Familiengerichts, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO) und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten.