4.5. Aufgrund der dargelegten Rechtslage ergibt sich, dass der vorliegende Pflegevertrag vom Familiengericht Aarau als Kindesschutzbehörde nicht zu genehmigen ist, sondern von ihr als Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts selbständig abzuschliessen und zu unterzeichnen ist. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter zwar darüber zu orientieren, dass ein Pflegevertrag verhandelt wird, jedoch ist sie formell nicht in die Vertragsverhandlung einzubeziehen. Die von der Beschwerdeführerin vorliegend geltend gemachten Einwendungen bezüglich der Bemessung des Pflege- und Betreuungsgeldes sind von ihr im Rahmen eines allfälligen Rückzahlungsverfahrens geltend zu machen bzw. zu prüfen.