N. 1 und 2 zu Art. 294 ZGB). Dieser Anspruch der Pflegeeltern auf ein Pflegegeld ist, obwohl im Familienrecht geregelt, schuldrechtlicher Natur und dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen Leistungen der Pflegeeltern. Das Pflegeverhältnis berührt die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB nicht. Abmachungen über das Pflegegeld sind daher nicht Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB und bedürfen keiner behördlichen Genehmigung (HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, 1997, N. 8 und 20 zu Art.