4.4. Kommen Pflegeeltern für die Pflege und Erziehung sowie für die Beherbergung des Kindes auf, haben sie Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Erfolgt die Fremdplatzierung aufgrund behördlicher Anordnung, ist gegenüber den Pflegeeltern das Gemeinwesen Schuldner, welches aber auf die Eltern zurückgreifen kann (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, -5-