310 ZGB verbunden, sind die Eltern nicht mehr berechtigt, über den Aufenthalt und uneingeschränkt über Pflege und Erziehung des Kindes zu verfügen, weshalb sie als Vertragspartei ausser Betracht fallen. Folglich ist als Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Kindesschutzbehörde für die Unterbringung des Kindes und den Abschluss des Pflegevertrages zuständig. Entsprechend ist der Pflegevertrag von der Kindesschutzbehörde als Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts grundsätzlich selbst abzuschliessen und zu unterzeichnen, sofern sie diese Befugnis nicht explizit und präzise an die Beistandsperson übertragen hat.