4.3. Beim Abschluss eines Pflegevertrages wird über die Pflege und Erziehung sowie den Aufenthaltsort eines Kindes verfügt. Vertragsparteien sind die Pflegeeltern sowie der oder die Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Wird ein Kind platziert und ist diese Platzierung mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinn von Art. 310 ZGB verbunden, sind die Eltern nicht mehr berechtigt, über den Aufenthalt und uneingeschränkt über Pflege und Erziehung des Kindes zu verfügen, weshalb sie als Vertragspartei ausser Betracht fallen.