2.4. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er diese nicht mehr vertrete. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).