2. 2.1. Gegen die ihr am 13. Oktober 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide vom 12. Juli 2022 erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 14. November 2022 zwei identische Beschwerden an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. 2.2. Mit Schreiben vom 29. November 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.3. Der Vater liess sich innert Frist nicht vernehmen.