{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-80-81_2023-03-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6903", "Checksum": "d3bff22220e347a7e30b86898a619e37"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.80/81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 02.03.2023 XBE.2022.80/81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:07", "Checksum": "d603250dfad5163c31261df4e4a4888c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 02.03.2023 XBE.2022.80/81\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.80/81\n(KE.2021.608; KE.2021.609)\nArt. 22\n\nEntscheid vom 2. März 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nVater B._____,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson 1 […]\nBeiständin: D._____, […]\n\nBetroffene E._____,\nPerson 2 […]\nBeistädin: D._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 12. Juli 2022\ngegenstand\n\nBetreff Zustimmungspflichtiges Geschäft (Pflegevertrag)\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nC. (nachfolgend: Betroffener 1) und E. (nachfolgend: Betroffener 2), beide\ngeboren am tt.mm.2011, sind die gemeinsamen Kinder der unverheirateten\nund getrennt lebenden Eltern A. und B.. Die Betroffenen stehen unter der\nalleinigen elterlichen Sorge der Mutter.\n\n1.2.\nIn den Jahren 2018 bis 2020 sowie ab Oktober 2021 sind die Betroffenen\nauf einvernehmlicher Basis bei Frau G. (nachfolgend: Pflegemutter) untergebracht gewesen.\n\n1.3.\nMit Verfügung vom 15. Juni 2022 hat das Familiengericht Aarau der Mutter\nim Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis mindestens zur Auswertung des kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens entzogen sowie die weitere Unterbringung der Betroffenen bei der Pflegemutter superprovisorisch angeordnet. Das Familiengericht Aarau bestätigte diese Anordnung mit Entscheid vom 7. Juli 2022\nund übertrug der Beiständin der Betroffenen u.a. die Aufgabe, die Eltern\nund die Pflegemutter bei der Ausarbeitung eines neuen Pflegevertrages zu\nunterstützen und diesem dem Familiengericht Aarau zur Zustimmung einzureichen.\n\n1.4.\nMit Eingabe vom 12. Juli 2022 ersuchte die Beiständin beim Familiengericht Aarau um Genehmigung des Pflegevertrages, woraufhin die Gerichtspräsidentin gleichentags folgende Entscheide fällte (KEMF.2022.35 /\nKEMF.2022.36):\n\n\" 1.\nDem Pflegevertrag mit der Pflegemutter G. über C. / E., geboren am\ntt.mm.2011, wird die Zustimmung erteilt.\n\n2.\nAuf die Erhebung der Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4.\nEiner allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\"\n-3-\n\n2.\n2.1.\nGegen die ihr am 13. Oktober 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide vom 12. Juli 2022 erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 14. November 2022 zwei identische\nBeschwerden an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des\nObergerichts des Kantons Aargau und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren.\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 29. November 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen\nEntscheids.\n\n2.3.\nDer Vater liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\n2.4.\nMit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er diese nicht mehr vertrete.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in\nErwägung:\n\n1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA\n155.200.3.101]).\n\n2.\nDie Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes\nwegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der\nRegel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB;\nBotschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).\n-4-\n\n3.\nDa die beiden Entscheide des Familiengerichts Aarau vom 12. Juli 2022 für\ndie Betroffenen 1 und 2 gleich lauten, sind die beiden Beschwerdeverfahren (XBE.2022.80 und XBE.2022.81) wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen.\n\n4.\n4.1.\nGegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Genehmigung des\nPflegevertrags vom 12. Juli 2022 zwischen dem Familiengericht Aarau und\nder Pflegemutter.\n\n4.2.\nDie Beschwerdeführerin rügt u.a. die Höhe des im Pflegevertrags vereinbarten Pflege- und Betreuungsgeldes und wirft dem Familiengericht Aarau\nhinsichtlich der Bemessung des Pflege- und Betreuungsgeldes Ermessensmissbrauch vor.\n\n"}