Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.80/81 (KE.2021.608; KE.2021.609) Art. 22 Entscheid vom 2. März 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Vater B._____, […] Betroffene C._____, Person 1 […] Beiständin: D._____, […] Betroffene E._____, Person 2 […] Beistädin: D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 12. Juli 2022 gegenstand Betreff Zustimmungspflichtiges Geschäft (Pflegevertrag) -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. C. (nachfolgend: Betroffener 1) und E. (nachfolgend: Betroffener 2), beide geboren am tt.mm.2011, sind die gemeinsamen Kinder der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern A. und B.. Die Betroffenen stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. 1.2. In den Jahren 2018 bis 2020 sowie ab Oktober 2021 sind die Betroffenen auf einvernehmlicher Basis bei Frau G. (nachfolgend: Pflegemutter) unter- gebracht gewesen. 1.3. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 hat das Familiengericht Aarau der Mutter im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestim- mungsrecht bis mindestens zur Auswertung des kinder- und jugendpsychi- atrischen Gutachtens entzogen sowie die weitere Unterbringung der Be- troffenen bei der Pflegemutter superprovisorisch angeordnet. Das Famili- engericht Aarau bestätigte diese Anordnung mit Entscheid vom 7. Juli 2022 und übertrug der Beiständin der Betroffenen u.a. die Aufgabe, die Eltern und die Pflegemutter bei der Ausarbeitung eines neuen Pflegevertrages zu unterstützen und diesem dem Familiengericht Aarau zur Zustimmung ein- zureichen. 1.4. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 ersuchte die Beiständin beim Familienge- richt Aarau um Genehmigung des Pflegevertrages, woraufhin die Gerichts- präsidentin gleichentags folgende Entscheide fällte (KEMF.2022.35 / KEMF.2022.36): " 1. Dem Pflegevertrag mit der Pflegemutter G. über C. / E., geboren am tt.mm.2011, wird die Zustimmung erteilt. 2. Auf die Erhebung der Gerichtskosten wird verzichtet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." -3- 2. 2.1. Gegen die ihr am 13. Oktober 2022 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheide vom 12. Juli 2022 erhob die Mutter (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingaben vom 14. November 2022 zwei identische Beschwerden an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die kostenfällige Aufhe- bung der angefochtenen Entscheide und die Vereinigung der beiden Be- schwerdeverfahren. 2.2. Mit Schreiben vom 29. November 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.3. Der Vater liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.4. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin mit, dass er diese nicht mehr vertrete. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Be- schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und An- hang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). -4- 3. Da die beiden Entscheide des Familiengerichts Aarau vom 12. Juli 2022 für die Betroffenen 1 und 2 gleich lauten, sind die beiden Beschwerdeverfah- ren (XBE.2022.80 und XBE.2022.81) wegen der Identität des Beschwerde- gegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 4. 4.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Genehmigung des Pflegevertrags vom 12. Juli 2022 zwischen dem Familiengericht Aarau und der Pflegemutter. 4.2. Die Beschwerdeführerin rügt u.a. die Höhe des im Pflegevertrags verein- barten Pflege- und Betreuungsgeldes und wirft dem Familiengericht Aarau hinsichtlich der Bemessung des Pflege- und Betreuungsgeldes Ermes- sensmissbrauch vor. 4.3. Beim Abschluss eines Pflegevertrages wird über die Pflege und Erziehung sowie den Aufenthaltsort eines Kindes verfügt. Vertragsparteien sind die Pflegeeltern sowie der oder die Inhaber des Aufenthaltsbestimmungs- rechts. Wird ein Kind platziert und ist diese Platzierung mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinn von Art. 310 ZGB verbunden, sind die Eltern nicht mehr berechtigt, über den Aufenthalt und uneinge- schränkt über Pflege und Erziehung des Kindes zu verfügen, weshalb sie als Vertragspartei ausser Betracht fallen. Folglich ist als Inhaberin des Auf- enthaltsbestimmungsrechts die Kindesschutzbehörde für die Unterbrin- gung des Kindes und den Abschluss des Pflegevertrages zuständig. Ent- sprechend ist der Pflegevertrag von der Kindesschutzbehörde als Inhabe- rin des Aufenthaltsbestimmungsrechts grundsätzlich selbst abzuschliessen und zu unterzeichnen, sofern sie diese Befugnis nicht explizit und präzise an die Beistandsperson übertragen hat. Die Beistandsperson ist diesfalls als Stellvertreterin i.S.v. Art. 32 ff. OR berechtigt, den Pflegevertrag im Na- men der Kindesschutzbehörde abzuschliessen und zu unterzeichnen (MA- ZENAUER/GASSNER, Der Pflegevertrag, in FamPra.ch 2014 S. 281 und 283 f.). 4.4. Kommen Pflegeeltern für die Pflege und Erziehung sowie für die Beherber- gung des Kindes auf, haben sie Anspruch auf ein angemessenes Pflege- geld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Erfolgt die Fremdplatzierung auf- grund behördlicher Anordnung, ist gegenüber den Pflegeeltern das Ge- meinwesen Schuldner, welches aber auf die Eltern zurückgreifen kann (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, -5- N. 1 und 2 zu Art. 294 ZGB). Dieser Anspruch der Pflegeeltern auf ein Pfle- gegeld ist, obwohl im Familienrecht geregelt, schuldrechtlicher Natur und dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen Leistungen der Pflegeeltern. Das Pflegeverhältnis berührt die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB nicht. Abmachungen über das Pflegegeld sind daher nicht Unterhalts- verträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB und bedürfen keiner behördlichen Genehmigung (HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, 1997, N. 8 und 20 zu Art. 294 ZGB). Ein all- fälliger Rechtsstreit über Bestand, Umfang oder Inhalt des Pflegegelds ist demzufolge auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen (ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungs- rechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, in: Schriften zum Sozialversi- cherungsrecht, 2012, N. 99, S. 35). 4.5. Aufgrund der dargelegten Rechtslage ergibt sich, dass der vorliegende Pflegevertrag vom Familiengericht Aarau als Kindesschutzbehörde nicht zu genehmigen ist, sondern von ihr als Inhaberin des Aufenthaltsbestim- mungsrechts selbständig abzuschliessen und zu unterzeichnen ist. Die Be- schwerdeführerin ist als Mutter zwar darüber zu orientieren, dass ein Pfle- gevertrag verhandelt wird, jedoch ist sie formell nicht in die Vertragsver- handlung einzubeziehen. Die von der Beschwerdeführerin vorliegend gel- tend gemachten Einwendungen bezüglich der Bemessung des Pflege- und Betreuungsgeldes sind von ihr im Rahmen eines allfälligen Rückzahlungs- verfahrens geltend zu machen bzw. zu prüfen. Da es sich bei einem Vertrag nie um einen Entscheid i.S.v. Art. 450 Abs. 1 ZGB, das heisst um eine An- ordnung einer Behörde, handelt, fällt der Pflegevertrag als Anfechtungsob- jekt gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB ausser Betracht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 5. 5.1. Auch wenn auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich vorliegend, aufgrund der irreführenden Vorgehensweise des Familienge- richts, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO) und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz ist seit 1. Januar 2023 von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an ei- ner Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des -6- pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 51.85; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 137.05) ergibt sich für die Beschwerde- führerin eine Entschädigung für die beiden identischen obergerichtlichen Beschwerdeverfahren XBE.2022.80 und XBE.2022.81 von gesamthaft Fr. 1'916.90. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeverfahren eine gerichtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'916.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.