3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin MLaw Fabienne Senn, […], für das Verfahren vor Obergericht ihr richterlich auf Fr. 1'206.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar zu vergüten. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädigung von Fr. 1'140.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.