4.4. Der Vater hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das vom Rechtsvertreter des Vaters geltend gemachte Honorar von Fr. 1'000.00 erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Spesen von Fr. 59.05 und des Mehrwertsteuerzuschlags ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 1'140.60 festzusetzen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin MLaw Fabienne Senn, […], zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.