Vorliegend rechtfertigt sich im Hinblick auf die eingegrenzte Fragestellung im Beschwerdeverfahren die Anwendung einer Grundentschädigung von Fr. 1'700.00. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes sowie eines Rechtsmittelabzugs von 20 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), eines Abzugs für die wegfallende Teilnahme an einer Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie von Zuschlägen für die Auslagen von 3 % (Fr. 32.65) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 86.30) ergibt sich ein Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von Fr. 1'206.95.