4.3. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.) zu berechnen. Vorliegend rechtfertigt sich im Hinblick auf die eingegrenzte Fragestellung im Beschwerdeverfahren die Anwendung einer Grundentschädigung von Fr. 1'700.00.