4. 4.1. In Würdigung dieser Umstände ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat dem Vater dessen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. 4.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.