In der angefochtenen Verfügung wurde in Dispositiv-Ziffer 3. festgehalten, den Kindern stehe es offen, die Mutter zusätzlich telefonisch zu kontaktieren. In der vorinstanzlichen Begründung wurde dazu ausgeführt, D. könne seine Mutter unter Berücksichtigung der Vorgaben resp. Vorschriften des Schulheims S. auch telefonisch kontaktieren. Sollte auch C. den Wunsch nach telefonischem Kontakt äussern, sei dies durch die Beiständin oder den Vater ebenfalls zu ermöglichen. Die Häufigkeit und Dauer der telefonischen Gespräche bestimme sich nach dem Bedürfnis des jeweiligen Kindes und jegliche (versuchte) Einflussnahme auf die Kinder sei selbstredend zu unterlassen und zu unterbinden.