In Anbetracht der Umstände des konkreten Falls und mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen erscheint die festgesetzte Dauer der jeweiligen begleiteten Besuchskontakte angemessen (vgl. E. 3.1. hiervor), weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf zeitliche Ausdehnung der Besuchskontakte abzuweisen ist. Im Übrigen steht es der Beiständin frei, die Dauer der begleiteten Besuchskontakte um ein paar Minuten zu verlängern, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der beiden Kinder und ihrer Eltern steht. - 10 -