Dass die Begrüssung, das Ausziehen, das Anziehen und die Verabschiedung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ist nachvollziehbar, doch dient bereits diese Zeit der Interaktion zwischen der Mutter und den Kindern und kann keineswegs als verlorene Zeit betrachtet werden. In Anbetracht der Umstände des konkreten Falls und mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen erscheint die festgesetzte Dauer der jeweiligen begleiteten Besuchskontakte angemessen (vgl. E. 3.1. hiervor), weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf zeitliche Ausdehnung der Besuchskontakte abzuweisen ist.