Allerdings ist bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2014 E. 5.1.3). Angesichts des Alters der beiden Kinder (C. 7 Jahre alt, D. 9 Jahre alt) kann vorliegend die Verantwortung über die Regelung des Besuchsrechts nicht an die Kinder delegiert werden, weshalb ihre Aussagen für die Anordnung des Besuchsrechtsrhythmus nicht ausschlaggebend sind, sondern ihr Kindeswohl objektiv und