Allerdings beziehen sich die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des praxisüblichen Besuchsrechts lediglich auf das Besuchsrechtsintervall von jeder zweiten Woche. Die Beschwerdeführerin beantragt einen wöchentlichen begleiteten Kontakt zu ihren Kindern, um die Beziehung und das Vertrauen wieder aufzubauen. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe aus den Aussagen der beiden Kinder fälschlicherweise geschlossen, dass diese einen zweiwöchigen Besuchsrhythmus gut fänden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Wille des Kindes für die Regelung des Besuchsrechts grundsätzlich von grosser Bedeutung ist.