3.2. Unbestritten ist, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist es korrekt, dass es sich beim vorliegend angeordneten Besuchsrecht nicht um ein gerichtsübliches Besuchsrecht handelt. Allerdings beziehen sich die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des praxisüblichen Besuchsrechts lediglich auf das Besuchsrechtsintervall von jeder zweiten Woche.