2.4. In der Beschwerdeantwort wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, es hätten sich erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben, weshalb die Vorinstanz demnächst ein Gutachten über die Beschwerdeführerin in Auftrag geben werde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei völlig destruktiv und habe das Kindeswohl gefährdet. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführerin die Kinder dem Vater während beinahe drei Jahren vollständig entzogen und jegliche Kooperation mit den Behörden verweigert habe, würden ihre Ausführungen bezüglich der eminenten Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen -7-