Sollte auch C. den Wunsch nach telefonischem Kontakt äussern, sei dies durch die Beiständin oder den Vater ebenfalls zu ermöglichen. Die Häufigkeit und Dauer der telefonischen Gespräche bestimme sich nach dem Bedürfnis des jeweiligen Kindes und jegliche (versuchte) Einflussnahme auf die Kinder sei selbstredend zu unterlassen und zu unterbinden.