Die Behauptung der Mutter, es sei ihr "verboten" worden, in irgendeiner Form mit den Kindern in Kontakt zu treten, sei unzutreffend. Bereits mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch ein brieflicher Austausch möglich sei. Diese Möglichkeit bestehe nach wie vor. Während der Kinderanhörung habe D. ausdrücklich den Wunsch nach telefonischem Kontakt geäussert. In Übereinstimmung mit diesem Wunsch und unter Berücksichtigung der Vorgaben resp. Vorschriften des Schulheims S. könne D. seine Mutter auch telefonisch kontaktieren. -6-