2.2. In der angefochtenen Verfügung wird zum Besuchsrecht der Mutter im Wesentlichen ausgeführt, an den begleiteten Kontakten zwischen den Kindern und der Mutter werde festgehalten. Betreffend die Häufigkeit der Kontakte bestehe keine Veranlassung von einem praxisüblichen Besuchsrechtsintervall von jeder zweiten Woche abzuweichen, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Kinder, welche beide sinngemäss den Wunsch geäussert hätten, die Mutter alle zwei Wochen zu sehen. Die Kontakte seien vorerst durch die Beiständin zu begleiten und in den Räumlichkeiten der JEFB in Q. durchzuführen. In Anbetracht des Alters sei eine Zeitdauer von 60 bis 90 Minuten angemessen.