1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Angefochten wird mit Beschwerde lediglich das persönliche Kontaktrecht in Dispositiv-Ziffer 3. der Verfügung vom 10. Januar 2022. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die Anpassung der Beistandschaftsaufgaben bleiben unangefochten.