2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde der Beschwerde zur Gewährleistung des Besuchskontakts der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: