3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu ernennen. 4. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung im Umfang der ihr für das Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 5. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 beantragte der Vater die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 2. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung.