3. In Bezug auf das persönliche Kontaktrecht wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres jede Woche ein begleiteter Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern in den Räumlichkeiten der JEFB Q. für die Dauer von 2 Stunden angeordnet. Den Kindern und der Mutter steht es offen, miteinander zusätzlich telefonisch in Kontakt zu treten. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.