2. 2.1. Gegen diese ihr in begründeter Ausfertigung am 14. Januar 2022 zugestellte Verfügung erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Ziffer 3 der Verfügung der KESB Q. vom 10. Januar 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: -4-