3. In Bezug auf das persönliche Kontaktrecht wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres jede zweite Woche ein begleiteter Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern in den Räumlichkeiten der JEFB Q. für die Dauer von 60 – 90 Minuten angeordnet. Den Kindern steht es offen, die Mutter zusätzlich telefonisch zu kontaktieren. 4. 4.1. Es wird festgestellt, dass eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D. und C. besteht und E. als Beiständin amtet. 4.2. Die Aufgaben der Beistandschaft werden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angepasst und lauten neu wie folgt: