"1. Der Mutter, A., bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., geb. am tt.mm.2014, und D., geb. am tt.mm.2012, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres entzogen (Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). 2. Es wird festgestellt, dass dem Vater, B., das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., geb. am tt.mm.2014, und D., geb. am tt.mm.2012, zusteht und die Kinder bis auf weiteres beim Vater wohnen werden. -3-