Nachdem sich die Mutter mit ihrer Lebenssituation überfordert und psychisch am Ende zeigte, was zu zwei Polizeieinsätzen am 29. Juli und 8. August 2021 führte (vgl. act. 36 ff. und 52 ff.), und sie ihre Belastungssituation auch gegenüber der Leitung der Schule von C. zum Ausdruck brachte (vgl. act. 57), wurde mit Verfügung des Familiengerichts Q. vom 11. August 2021 der Mutter im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D. und C. sowie deren Halbgeschwister M. und N. entzogen (vgl. act. 65 ff.). Nach einer Anhörung der Mutter am 16. August 2021 (vgl. act. 82 ff.