{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-7_2022-02-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5793", "Checksum": "d53d3c3c0558c1ae19f1bc58205b3a3f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 25.02.2022 XBE.2022.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:30", "Checksum": "c6d88797885a9a540b9b370b4c2c0581", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 25.02.2022 XBE.2022.7\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.7\n(KEMN.2020.246/247)\nArt. 17\n\nEntscheid vom 25. Februar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Fabienne Senn, Rechtsanwältin\n\nVater B._____,\nvertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt\n\nBetroffene C._____,\nPerson 1\n\nBetroffene D._____,\nPerson 2\n\n1 und 2 Beiständin: E._____\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 10. Januar 2022\ngenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme / Kontaktrecht\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nD., geboren am tt.mm.2012, und C., geboren am tt.mm.2014, sind die\nSöhne der seit 2017 getrennt lebenden Eltern A. und B.. Für beide Kinder\nbesteht eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.\nNebst zwei bereits volljährigen Kindern hat die Mutter gemeinsam mit ihrem\nEx-Partner L. noch zwei kleinere Kinder, M. (Jahrgang 2018) und N. (Jahrgang 2020).\n\n1.2.\nMit Eingabe vom 16. Oktober 2020 an das Familiengericht Q. berichtete die\nBeiständin über die Weigerung der Mutter, das Besuchsrecht des Vaters\nzuzulassen, und die fehlende Kooperation der Mutter mit der Beiständin\nzusammenzuarbeiten. Mit (noch nicht rechtskräftigem) Scheidungsurteil\ndes Bezirksgerichts Q. vom 14. Juni 2021 (OF.2019.53) wurde die Obhut\nüber D. und C. dem Vater zugeteilt. Nachdem sich die Mutter mit ihrer Lebenssituation überfordert und psychisch am Ende zeigte, was zu zwei Polizeieinsätzen am 29. Juli und 8. August 2021 führte (vgl. act. 36 ff. und 52\nff.), und sie ihre Belastungssituation auch gegenüber der Leitung der\nSchule von C. zum Ausdruck brachte (vgl. act. 57), wurde mit Verfügung\ndes Familiengerichts Q. vom 11. August 2021 der Mutter im Sinne einer\nsuperprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über\nD. und C. sowie deren Halbgeschwister M. und N. entzogen (vgl. act. 65\nff.). Nach einer Anhörung der Mutter am 16. August 2021 (vgl. act. 82 ff.)\nwurden die superprovisorischen Anordnungen mit Verfügung vom 25. August 2021 vorsorglich bestätigt (vgl. act. 110 ff.). In der Folge wurde der\nVater am 19. Oktober 2021 (vgl. act. 188 ff.) und die beiden Kinder am 23.\nNovember 2021 (vgl. act. 218 ff.) persönlich angehört. Mit Verfügung des\nFamiliengerichts Q. vom 10. Januar 2022 verfügte die Fachrichterin folgendes:\n\n\"1.\nDer Mutter, A., bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., geb. am\ntt.mm.2014, und D., geb. am tt.mm.2012, im Sinne einer vorsorglichen\nMassnahme bis auf weiteres entzogen (Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs.\n1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB).\n\n2.\nEs wird festgestellt, dass dem Vater, B., das Aufenthaltsbestimmungsrecht\nüber C., geb. am tt.mm.2014, und D., geb. am tt.mm.2012, zusteht und die\nKinder bis auf weiteres beim Vater wohnen werden.\n-3-\n\n3.\nIn Bezug auf das persönliche Kontaktrecht wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres jede zweite Woche ein begleiteter Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern in den Räumlichkeiten der JEFB\nQ. für die Dauer von 60 – 90 Minuten angeordnet. Den Kindern steht es\noffen, die Mutter zusätzlich telefonisch zu kontaktieren.\n\n4.\n4.1.\nEs wird festgestellt, dass eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und\n2 ZGB für D. und C. besteht und E. als Beiständin amtet.\n\n4.2.\nDie Aufgaben der Beistandschaft werden im Sinne einer vorsorglichen\nMassnahme angepasst und lauten neu wie folgt:\n\n- Begleitung und Beratung der Eltern in der Erziehung;\n- Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit der Eltern;\n- Organisation, Koordination und Begleitung von zweiwöchentlich stattfindenden Besuchen zwischen der Mutter und den Kindern in den\nRäumlichkeiten der JEFB für die Dauer von ca. 60 – 90 Minuten;\n- Funktion der Ansprechperson bei Fragen des Betroffenen sowie der\nEltern, Schule und Institutionen;\n- Koordination der Zusammenarbeit (Eltern, Schule, Tagesstrukturen\netc.)\n- Beratung zur Freizeitgestaltung und Unterstützungsangeboten.\n\n5.\nDie Beilage zur Eingabe vom 3. November 2021 \"Kommentierung loses\nTagebuch durch die Mutter vom 31. Oktober 2021\" betreffend die Verfahren der Halbgeschwister von D. und C. (KEMN.2021.177/178) werden beigezogen und dem Vater zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\n6.\nZustellung der Eingabe der Mutter vom 22. Dezember 2021 an den Vater\nzur Kenntnisnahme.\n\n7.\nZustellung der Eingaben der Mutter vom 20. Dezember 2021 und 22. Dezember 2021 an den Vater zur Kenntnisnahme.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diese ihr in begründeter Ausfertigung am 14. Januar 2022 zugestellte Verfügung erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit\nEingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:\n\n\"1.\nDie Beschwerde sei gutzuheissen und die Ziffer 3 der Verfügung der KESB\nQ. vom 10. Januar 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:\n-4-\n\n"}