Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.7 (KEMN.2020.246/247) Art. 17 Entscheid vom 25. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Fabienne Senn, Rechtsanwältin Vater B._____, vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt Betroffene C._____, Person 1 Betroffene D._____, Person 2 1 und 2 Beiständin: E._____ Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 10. Januar 2022 genstand Betreff Änderung einer Massnahme / Kontaktrecht -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. D., geboren am tt.mm.2012, und C., geboren am tt.mm.2014, sind die Söhne der seit 2017 getrennt lebenden Eltern A. und B.. Für beide Kinder besteht eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Nebst zwei bereits volljährigen Kindern hat die Mutter gemeinsam mit ihrem Ex-Partner L. noch zwei kleinere Kinder, M. (Jahrgang 2018) und N. (Jahr- gang 2020). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 an das Familiengericht Q. berichtete die Beiständin über die Weigerung der Mutter, das Besuchsrecht des Vaters zuzulassen, und die fehlende Kooperation der Mutter mit der Beiständin zusammenzuarbeiten. Mit (noch nicht rechtskräftigem) Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Q. vom 14. Juni 2021 (OF.2019.53) wurde die Obhut über D. und C. dem Vater zugeteilt. Nachdem sich die Mutter mit ihrer Le- benssituation überfordert und psychisch am Ende zeigte, was zu zwei Po- lizeieinsätzen am 29. Juli und 8. August 2021 führte (vgl. act. 36 ff. und 52 ff.), und sie ihre Belastungssituation auch gegenüber der Leitung der Schule von C. zum Ausdruck brachte (vgl. act. 57), wurde mit Verfügung des Familiengerichts Q. vom 11. August 2021 der Mutter im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D. und C. sowie deren Halbgeschwister M. und N. entzogen (vgl. act. 65 ff.). Nach einer Anhörung der Mutter am 16. August 2021 (vgl. act. 82 ff.) wurden die superprovisorischen Anordnungen mit Verfügung vom 25. Au- gust 2021 vorsorglich bestätigt (vgl. act. 110 ff.). In der Folge wurde der Vater am 19. Oktober 2021 (vgl. act. 188 ff.) und die beiden Kinder am 23. November 2021 (vgl. act. 218 ff.) persönlich angehört. Mit Verfügung des Familiengerichts Q. vom 10. Januar 2022 verfügte die Fachrichterin folgen- des: "1. Der Mutter, A., bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., geb. am tt.mm.2014, und D., geb. am tt.mm.2012, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres entzogen (Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). 2. Es wird festgestellt, dass dem Vater, B., das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., geb. am tt.mm.2014, und D., geb. am tt.mm.2012, zusteht und die Kinder bis auf weiteres beim Vater wohnen werden. -3- 3. In Bezug auf das persönliche Kontaktrecht wird im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme bis auf weiteres jede zweite Woche ein begleiteter Kon- takt zwischen der Mutter und den Kindern in den Räumlichkeiten der JEFB Q. für die Dauer von 60 – 90 Minuten angeordnet. Den Kindern steht es offen, die Mutter zusätzlich telefonisch zu kontaktieren. 4. 4.1. Es wird festgestellt, dass eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D. und C. besteht und E. als Beiständin amtet. 4.2. Die Aufgaben der Beistandschaft werden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angepasst und lauten neu wie folgt: - Begleitung und Beratung der Eltern in der Erziehung; - Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit der Eltern; - Organisation, Koordination und Begleitung von zweiwöchentlich statt- findenden Besuchen zwischen der Mutter und den Kindern in den Räumlichkeiten der JEFB für die Dauer von ca. 60 – 90 Minuten; - Funktion der Ansprechperson bei Fragen des Betroffenen sowie der Eltern, Schule und Institutionen; - Koordination der Zusammenarbeit (Eltern, Schule, Tagesstrukturen etc.) - Beratung zur Freizeitgestaltung und Unterstützungsangeboten. 5. Die Beilage zur Eingabe vom 3. November 2021 "Kommentierung loses Tagebuch durch die Mutter vom 31. Oktober 2021" betreffend die Verfah- ren der Halbgeschwister von D. und C. (KEMN.2021.177/178) werden bei- gezogen und dem Vater zur Kenntnisnahme zugestellt. 6. Zustellung der Eingabe der Mutter vom 22. Dezember 2021 an den Vater zur Kenntnisnahme. 7. Zustellung der Eingaben der Mutter vom 20. Dezember 2021 und 22. De- zember 2021 an den Vater zur Kenntnisnahme." 2. 2.1. Gegen diese ihr in begründeter Ausfertigung am 14. Januar 2022 zuge- stellte Verfügung erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und bean- tragte: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Ziffer 3 der Verfügung der KESB Q. vom 10. Januar 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: -4- 3. In Bezug auf das persönliche Kontaktrecht wird im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme bis auf weiteres jede Woche ein begleiteter Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern in den Räumlichkeiten der JEFB Q. für die Dauer von 2 Stunden angeordnet. Den Kindern und der Mutter steht es offen, miteinander zusätzlich telefonisch in Kontakt zu treten. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu ernennen. 4. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung im Umfang der ihr für das Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 5. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 beantragte der Vater die kos- tenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 2. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde der Be- schwerde zur Gewährleistung des Besuchskontakts der Beschwerdeführe- rin während des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung entzo- gen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Be- schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und An- hang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). -5- 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Mutter ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristge- recht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Angefochten wird mit Beschwerde lediglich das persönliche Kontaktrecht in Dispositiv-Ziffer 3. der Verfügung vom 10. Januar 2022. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die Anpassung der Bei- standschaftsaufgaben bleiben unangefochten. 2.2. In der angefochtenen Verfügung wird zum Besuchsrecht der Mutter im We- sentlichen ausgeführt, an den begleiteten Kontakten zwischen den Kindern und der Mutter werde festgehalten. Betreffend die Häufigkeit der Kontakte bestehe keine Veranlassung von einem praxisüblichen Besuchsrechtsin- tervall von jeder zweiten Woche abzuweichen, insbesondere unter Berück- sichtigung der Aussagen der Kinder, welche beide sinngemäss den Wunsch geäussert hätten, die Mutter alle zwei Wochen zu sehen. Die Kon- takte seien vorerst durch die Beiständin zu begleiten und in den Räumlich- keiten der JEFB in Q. durchzuführen. In Anbetracht des Alters sei eine Zeit- dauer von 60 bis 90 Minuten angemessen. Die Termine seien von der Bei- ständin unter Berücksichtigung des Stundenplans von D. im Schulheim S. und den Arbeitszeiten des Vaters zu organisieren und durchzuführen. Im Hinblick auf eine weitere Ausdehnung der Kontakte sei bereits wiederholt ausgeführt worden, dass eine Phase mit unbegleiteten Besuchen derzeit erst nach Erstellung eines Gutachtens über die Mutter vorgesehen sei. Die Behauptung der Mutter, es sei ihr "verboten" worden, in irgendeiner Form mit den Kindern in Kontakt zu treten, sei unzutreffend. Bereits mit Verfü- gung vom 19. Oktober 2021 sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch ein brieflicher Austausch möglich sei. Diese Möglichkeit bestehe nach wie vor. Während der Kinderanhörung habe D. ausdrücklich den Wunsch nach telefonischem Kontakt geäussert. In Übereinstimmung mit diesem Wunsch und unter Berücksichtigung der Vorgaben resp. Vorschrif- ten des Schulheims S. könne D. seine Mutter auch telefonisch kontaktieren. -6- Sollte auch C. den Wunsch nach telefonischem Kontakt äussern, sei dies durch die Beiständin oder den Vater ebenfalls zu ermöglichen. Die Häufig- keit und Dauer der telefonischen Gespräche bestimme sich nach dem Be- dürfnis des jeweiligen Kindes und jegliche (versuchte) Einflussnahme auf die Kinder sei selbstredend zu unterlassen und zu unterbinden. 2.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf einen wöchentlichen begleiteten Besuchskontakt für die Dauer von 2 Stunden damit, dass das angeordnete begleitete Besuchsrecht jede zweite Woche für die Dauer von 60 bis 90 Minuten weder gerichtsüblich sei noch dem Kindeswillen und dem Kindeswohl entspreche. Die Vorinstanz habe die beiden Kinder nicht kon- kret nach ihrer Meinung bezüglich eines zweiwöchentlich stattfindenden begleiteten Besuchsrechts gefragt, so dass auch kein Kindeswille den Kin- deranhörungsprotokollen entnommen werden könne. C. habe sich zum Be- suchsrhythmus überhaupt nicht geäussert. D. habe sich zwar zum Be- suchsrhythmus geäussert, doch sprächen seine Aussagen klar gegen ein begleitetes Besuchsrecht. Für die Kinder sei ein regelmässiger und zeitna- her weiterer Kontakt zur Beschwerdeführerin sehr wichtig, einerseits um dem langen Unterbruch entgegenzuwirken und andererseits damit die Be- ziehung bzw. das Vertrauen wieder aufgebaut werden könne. Ein wöchent- liches Besuchsrecht erfordere zwar eine hohe Verfügbarkeit aller Beteilig- ten, dies aber zum Wohl der Kinder, so dass dies für eine begrenzte Zeit in Kauf zu nehmen sei. Hinsichtlich der Dauer der Besuchskontakte würden für das Ankommen, die Begrüssung, das Ausziehen, das Aufräumen, das Anziehen und die Verabschiedung schnell 20 Minuten aufgewendet, so dass entsprechend weniger Zeit für den persönlichen Kontakt und vertiefte Gespräche verbleibe. Die Dauer des Besuchsrechts solle in Relation mit dem zeitlichen Aufwand von D. stehen, der jedes Mal im Schulheim S. ab- geholt und nach Q. gebracht werden müsse. Das begleitete Besuchsrecht sei auf die angemessene Dauer von zwei Stunden festzulegen. Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, mit ihren Kindern telefo- nisch in Kontakt treten zu können, da es offensichtlich sei, dass der Vater die Kinder nicht aktiv in der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Be- schwerdeführerin unterstützen werde. 2.4. In der Beschwerdeantwort wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, es hätten sich erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerde- führerin ergeben, weshalb die Vorinstanz demnächst ein Gutachten über die Beschwerdeführerin in Auftrag geben werde. Das Verhalten der Be- schwerdeführerin sei völlig destruktiv und habe das Kindeswohl gefährdet. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführerin die Kinder dem Vater während beinahe drei Jahren vollständig entzogen und jegliche Ko- operation mit den Behörden verweigert habe, würden ihre Ausführungen bezüglich der eminenten Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen -7- erstaunen. D. halte sich unter der Woche im Schulheim S. auf und sei nur über das Wochenende bei seinem Vater. Der Vater sei berufstätig. Es sei ihm nicht zuzumuten, nebst seiner Arbeitstätigkeit auch noch jede Woche während einem Tag den Transport der Kinder, insbesondere von D. zur JEFB Q. zu organisieren und sicherzustellen. Aktuell sei es wichtig, dass die Kinder zur Ruhe kommen und sich bei ihrem Vater wohlfühlen könnten. Es widerspreche nicht dem Kindeswillen und Kindeswohl, wenn sie ihre Mutter im jetzigen Zeitpunkt nur jede zweite Woche sehen könnten. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte könne die Beschwerdeführerin vom Vater nicht ernsthaft verlangen, dass er ihr über die aktuelle Regelung hin- aus Kontakte mit den Kindern ermögliche. Ob und in welchem Umfang die- ses Kontaktrecht später ausgedehnt werden könne, werde sich nach Vor- liegen des Gutachtens über die Beschwerdeführerin zeigen. 3. 3.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig An- spruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird das Wohl des Kin- des durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben ihn die Eltern pflicht- widrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönli- chen Verkehr verweigert oder entzogen werden. Das begleitete Besuchs- recht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kin- des wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Es stellt lediglich eine Über- gangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuord- nen und ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht auch über meh- rere Jahre angeordnet werden (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COT- TIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 26 f. zu Art. 273 ZGB). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts steht das Kindeswohl im Vorder- grund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Fall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; 5A_295/2017 vom 9. November 2017 E. 2). Ebenso wie das Bundesgericht greift das Obergericht in pflichtgemäss ergangene Ermessensentscheide nur mit Zu- rückhaltung ein. Es ist nur einzugreifen, wenn die Erstinstanz grundlos von -8- in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessens- entscheide, die im Ergebnis offensichtlich unbillig, in stossender Weise un- gerecht sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.3) Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Be- rücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern unterei- nander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Be- anspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Ge- sundheitszustand (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5). 3.2. Unbestritten ist, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen auf- grund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2). In Übereinstimmung mit der Beschwerde- führerin ist es korrekt, dass es sich beim vorliegend angeordneten Be- suchsrecht nicht um ein gerichtsübliches Besuchsrecht handelt. Allerdings beziehen sich die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des praxisübli- chen Besuchsrechts lediglich auf das Besuchsrechtsintervall von jeder zweiten Woche. Die Beschwerdeführerin beantragt einen wöchentlichen begleiteten Kontakt zu ihren Kindern, um die Beziehung und das Vertrauen wieder aufzubauen. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe aus den Aus- sagen der beiden Kinder fälschlicherweise geschlossen, dass diese einen zweiwöchigen Besuchsrhythmus gut fänden. Diesbezüglich ist festzuhal- ten, dass der Wille des Kindes für die Regelung des Besuchsrechts grund- sätzlich von grosser Bedeutung ist. Allerdings ist bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzu- nehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2014 E. 5.1.3). Angesichts des Alters der beiden Kinder (C. 7 Jahre alt, D. 9 Jahre alt) kann vorliegend die Verant- wortung über die Regelung des Besuchsrechts nicht an die Kinder delegiert werden, weshalb ihre Aussagen für die Anordnung des Besuchsrechts- rhythmus nicht ausschlaggebend sind, sondern ihr Kindeswohl objektiv und mit Blick auf ihre künftige Entwicklung zu beurteilen ist. Im vorliegenden -9- Fall finden die begleiteten Besuchskontakte alle zwei Wochen unter der Woche statt. Ein wöchentlicher Besuchskontakt wurde bei den beiden schulpflichtigen Kindern zu einer grossen Unruhe in ihrer Alltagsstruktur führen. Angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte und der turbulenten Zeit, welche die Kinder in den letzten paar Monaten erlebt haben, ist der Beständigkeit im Wochenverlauf der Kinder umso mehr Rechnung zu tra- gen. Eine Beruhigung und Stabilisierung ihres Alltags und der Familiensi- tuation erscheint vorliegend sehr wichtig und entspricht auch dem Bedürf- nis der Kinder. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass D. sich unter der Woche im Schulheim S. aufhält. Bei einem wöchentlichen Kontakt müsste er unter der Woche zwischen dem Schulheim S. und Q. hin- und hergefahren werden und hätte dementsprechend weniger Freizeit zur Ver- fügung. Auch die zeitliche Verfügbarkeit des Vaters für diese wöchentlichen Fahrten ist angesichts seiner Berufstätigkeit begrenzt. Aufgrund dieser räumlichen Gegebenheiten wären wöchentliche Besuchskontakte für ihn mit einem enormen organisatorischen Mehraufwand verbunden. Da die Kinder bis zum 11. August 2021 noch bei der Mutter gewohnt haben, ist eine Vertrautheit zwischen Mutter und Kindern nach wie vor zweifellos vor- handen. Auch ist das Zeitgefühl der beiden 7- und 9-jährigen Kinder nicht mit demjenigen eines Kleinkindes zu vergleichen, bei dem kürzere Zeitin- tervalle zwischen den Besuchen sinnvoll sind. Mit den zweiwöchentlich stattfindenden Kontakten wird die Vertiefung der Beziehung zwischen der Mutter und den Kindern durchaus gewährleistet. Mit ihrem Antrag auf einen wöchentlichen Besuchskontakt stellt die Mutter ihre eigenen Interessen über das Kindeswohl, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuwei- sen ist. 3.3. Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin eine zeitliche Ausdehnung der jeweiligen Besuchskontakte auf 2 Stunden. Diese Zeitspanne sei für den persönlichen Kontakt und vertiefte Gespräche angemessen. Dass die Begrüssung, das Ausziehen, das Anziehen und die Verabschie- dung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ist nachvollziehbar, doch dient bereits diese Zeit der Interaktion zwischen der Mutter und den Kindern und kann keineswegs als verlorene Zeit betrachtet werden. In Anbetracht der Umstände des kon- kreten Falls und mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen erscheint die festgesetzte Dauer der jeweiligen begleiteten Besuchskon- takte angemessen (vgl. E. 3.1. hiervor), weshalb der Antrag der Beschwer- deführerin auf zeitliche Ausdehnung der Besuchskontakte abzuweisen ist. Im Übrigen steht es der Beiständin frei, die Dauer der begleiteten Besuchs- kontakte um ein paar Minuten zu verlängern, wenn dies im wohlverstande- nen Interesse der beiden Kinder und ihrer Eltern steht. - 10 - 3.4. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es solle ihr und den Kindern offenstehen, miteinander zusätzlich telefonisch in Kontakt zu treten. In der angefochtenen Verfügung wurde in Dispositiv-Ziffer 3. festgehalten, den Kindern stehe es offen, die Mutter zusätzlich telefonisch zu kontaktie- ren. In der vorinstanzlichen Begründung wurde dazu ausgeführt, D. könne seine Mutter unter Berücksichtigung der Vorgaben resp. Vorschriften des Schulheims S. auch telefonisch kontaktieren. Sollte auch C. den Wunsch nach telefonischem Kontakt äussern, sei dies durch die Beiständin oder den Vater ebenfalls zu ermöglichen. Die Häufigkeit und Dauer der telefoni- schen Gespräche bestimme sich nach dem Bedürfnis des jeweiligen Kin- des und jegliche (versuchte) Einflussnahme auf die Kinder sei selbstredend zu unterlassen und zu unterbinden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, weder der Vater noch die Bei- ständin seien in der Lage, C. in der aktuellen unsicheren Situation abzuho- len, weshalb es ihr möglich sein müsse, mit ihm telefonisch in Kontakt zu treten, erscheint nicht stichhaltig und wird im Übrigen auch nicht hinrei- chend substantiiert begründet. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte vo- rinstanzliche Anordnung und Begründung erweist sich der Antrag der Be- schwerdeführerin betreffend Telefonkontakte als nicht nachvollziehbar, un- begründet und ist damit abzuweisen. Wiederholt stellt die Beschwerdefüh- rerin ihre eigenen Interessen über das Kindeswohl. 4. 4.1. In Würdigung dieser Umstände ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestä- tigen und die Beschwerde abzuweisen. Die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 800.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat dem Vater dessen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. 4.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung antragsgemäss zu bewilligen, da ihre Anträge nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet wer- den können. - 11 - 4.3. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.) zu berechnen. Vorliegend rechtfertigt sich im Hinblick auf die eingegrenzte Fragestellung im Beschwerdeverfahren die Anwendung einer Grundentschädigung von Fr. 1'700.00. Unter Berück- sichtigung dieses Ansatzes sowie eines Rechtsmittelabzugs von 20 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), eines Abzugs für die wegfallende Teilnahme an einer Ver- handlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie von Zuschlägen für die Aus- lagen von 3 % (Fr. 32.65) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 86.30) ergibt sich ein Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von Fr. 1'206.95. 4.4. Der Vater hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das vom Rechtsver- treter des Vaters geltend gemachte Honorar von Fr. 1'000.00 erscheint an- gemessen und ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der aus- gewiesenen Spesen von Fr. 59.05 und des Mehrwertsteuerzuschlags ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 1'140.60 festzusetzen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin MLaw Fabienne Senn, […], zu ihrer unentgeltli- chen Rechtsvertreterin bestellt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO. - 12 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin, Rechtsanwältin MLaw Fabienne Senn, […], für das Ver- fahren vor Obergericht ihr richterlich auf Fr. 1'206.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar zu vergüten. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'140.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Beschwerdever- fahren zu bezahlen.