Da die Kindesmutter im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, ist kein Abschlag i.S.v. § 8 AnwT vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von 3 % (Fr. 64.80) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 171.30) ergibt sich eine vom Beschwerdeführer an die Mutter zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 2'396.10. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.