Nicht gerügt ist die hälftige Kostenverteilung. Soweit der Beschwerdeführer sich schliesslich darüber beschwert, dass ihm mit der Abschreibungsverfügung im Unterhaltsverfahren Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegt worden sind, hätte er dies mit Beschwerde gegen jene Verfügung vorbringen müssen. Im vorliegenden Verfahren kann dies nicht überprüft werden. 9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sämtliche Anträge des Beschwerdeführers unbegründet sind und seine Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.