98 ZPO), doch ein Verzicht darauf impliziert entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Kostenfreiheit. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 erscheint angesichts des gesetzlichen Kostenrahmens gemäss § 8 VKD (Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00) und des gerichtlichen Aufwands mit unter anderem zwei ausführlichen Anhörungen als korrekt. Nicht gerügt ist die hälftige Kostenverteilung.