§ 38 EG ZGB bestimmt in Absatz 1, dass in Kindesschutzverfahren in erster Instanz in der Regel keine Gerichtskosten erhoben werden. Praxisgemäss wird von dieser Regel aber in eigentlichen Zweiparteienverfahren (Besuchsrechtsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen in Bezug auf die elterliche Sorge oder Obhut), welche bei verheirateten Eltern regelmässig Gegenstand von kostenpflichtigen eherechtlichen Verfahren sind, abgewichen.