7.4.2. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten "Risikofaktoren" von C. stellen gemäss Impfempfehlungen des BAG keine Kontraindikation dar. Der Beschwerdeführer gesteht in seiner Replik selbst ein, dass bei C. bisher keine Allergien bestätigt wurden. Dies bezeugt sodann auch der behandelnde Arzt mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 (Beilage 2 zur Beschwerdeantwort). Im Weiteren gelten Allergien nur dann als Kontraindikation, wenn die betroffene Person auf eine frühere Impfung oder einen Impfbestandteil eine anaphylaktische Reaktion zeigte (vgl. Schweizerischer Impfplan 2023 der eidgenössischen Kommission für Impffragen, S. 30). Eine solche wird vorliegend nicht vorgebracht.