7.2. Die Vorinstanz begründet die Weisung zur Impfung von C. gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR kombiniert), Diphtherie, Tetanus und Keuchhusten sowie Kinderlähmung, Pneumokokken, Meningokokken und Hepatitis B im Wesentlichen damit, dass diese vom BAG für Säuglinge und Kinder empfohlen würden und sich die Kindesschutzbehörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Streitfall an diesen Empfehlungen zu orientieren habe. Dabei habe sie nicht über die medizinischen Empfehlungen des BAG zu befinden, sondern einzig zu prüfen, ob konkrete Gründe dargelegt wurden, um von der Empfehlung abzuweichen.