sorgeberechtigten Eltern über die Impfung ihres Kindes nicht einigen können, und die Kindesschutzbehörde für diesen Fall berufen ist, anstelle der Eltern zu entscheiden (BGE 146 III 313 E. 6.2.6). Wenn das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als fachkompetente eidgenössische Behörde die Durchführung einer Impfung empfiehlt, solle diese Empfehlung für den Entscheid der Kindesschutzbehörde Richtschnur sein. Eine Abweichung davon sei nur dort am Platz, wo sich die Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht mit dem Kindeswohl vertrage.