Die Vorinstanz hat sich korrekterweise nicht zur Frage der Entschädigung ausgesprochen, da dies nicht in ihrem Kompetenzbereich lag. Sofern sich die Eltern über die tatsächlich geschuldete Entschädigung uneinig sind, steht es dem berechtigten Elternteil frei, den Anspruch mittels Unterhalts- oder Forderungsklage auf dem Rechtsweg geltend zu machen. 6.5. Zusammenfassend sind die Anträge in der Beschwerde betreffend die Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut abzuweisen. Damit wird der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Regelung des Kontaktrechts der Kindesmutter gegenstandslos.