6.4. Was die strittige Entschädigung der zusätzlich durch den Beschwerdeführer übernommenen Betreuung angeht, gilt es festzuhalten, dass die Eltern auch diesbezüglich in ihrer Trennungsvereinbarung eine Regelung getroffen haben (act. 24 in KEMN.2022.114 / KEKV.2022.22). So haben sie vereinbart, dass pro vollem Arbeitstag eine Entschädigung von Fr. 220.00 brutto zu bezahlen ist, sofern der auf die zusätzliche Fremdbetreuung angewiesene Elternteil nicht mittels einer konkreten Offerte das Angebot einer günstigeren Fremdbetreuung nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sich korrekterweise nicht zur Frage der Entschädigung ausgesprochen, da dies nicht in ihrem Kompetenzbereich lag.